Dies teilten sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juli 2019 mit. Gleichzeitig hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe telefonisch eine weitere Lösung mittels Terrainaufschüttung erwähnt; eine natürliche Anböschung ohne bauliche Massnahmen sei aber sicherlich nicht möglich. Die Gemeinde verlangte weiter, die neu vorgesehene Lösung müsse bis Ende Juli 2019 bei der Baubewilligungsbehörde RA Nr. 120/2019/61 Seite 3 von 10