2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 stellte die Gemeinde fest, innerhalb der angesetzten Frist sei die Abschrankung nicht oder nicht vorschriftsgemäss erstellt worden. Dementsprechend verfügte sie die Durchführung der Ersatzvornahme am 1. Juli 2019 durch eine beauftragte Unternehmung. Gleichzeitig wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, es stehe ihm frei, bis am 24. Juni 2019 die im Entscheid vom 1. Februar 2019 verlangten Massnahmen selber vorzunehmen. Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 teilte der Beschwerdeführer der Gemeinde mit, er habe sich entschlossen, anstelle der Pfosten eine Betonmauer zu erstellen und auf den darauf einbetonierten Stahlrohren einen Maschendrahtzaun zu befestigen.