Die Gemeinde nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen und leitete es zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) weiter. Mit Entscheid vom 1. Februar 2019 wies die BVE die Beschwerde ab und bestätigte die Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 20. August 2018. Die inzwischen abgelaufene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands setzte sie neu bis am 15. März 2019 an. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.