Die Längsabsperrung müsse mit Pfosten und Kette mindestens 0.5 m vom Fahrbahnrand entfernt stehen und die Pfosten dürften maximal 1.8 m voneinander entfernt sein. Daraufhin verfügte die Gemeinde am 20. August 2018 erneut die Fertigstellung der Absperrung und ergänzte die Anordnung mit den Ausführungsvorgaben des TBA OIK II. Die Absperrung sei bis Ende September 2018 zu erstellen. Zu dieser Verfügung nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. September 2018 Stellung. Die Gemeinde nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen und leitete es zuständigkeitshalber an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) weiter.