Die bewilligten Pläne sahen vor, die bestehende Ein- und Ausfahrt über die Kantonsstrasse mit einbetonierten Pfosten und einer Sicherheitskette abzusperren. Auf Nachfrage der Gemeinde erklärte der Beschwerdeführer Anfang 2018, er werde die Absperrung der alten Grundstückzufahrt nicht vornehmen. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer auf, die fixe Abschrankung mit einbetonierten Pfosten und Sicherheitskette gemäss bewilligtem Situationsplan bis Ende RA Nr. 120/2019/61 Seite 2 von 10