1. Die Gemeinde Burgistein erteilte dem Beschwerdeführer am 22. August 2012 die Baubewilligung für den Umbau des Gebäudes auf seinem Grundstück. Da bei der bisherigen Ausfahrt direkt auf die Kantonsstrasse die Verkehrssicherheit nicht gewährleistet war, umfasste diese Bewilligung insbesondere auch die Aufhebung dieser Ein- und Ausfahrt und die Erstellung einer neuen Erschliessung des Grundstücks über die Gemeindestrasse. Die bewilligten Pläne sahen vor, die bestehende Ein- und Ausfahrt über die Kantonsstrasse mit einbetonierten Pfosten und einer Sicherheitskette abzusperren.