1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Laupen vom 14. August 2019 wird abgesehen von der Wiederherstellungsfrist in Dispositivziffer 1 bestätigt. Diese Frist wird neu angesetzt auf 15. Februar 2020. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2019/58 Seite 12 von 13