a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann im Interesse der Prozessökonomie verzichtet werden, da der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten ersichtlich ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). c) Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid