sind die aktenkundigen Vergleichsobjekte nicht massiv in Beton gestaltet. Die Vergleichbarkeit der relevanten Sachverhalte ist daher zweifelhaft. Eine ständige gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde ist nicht nachgewiesen. Ohnehin würde das entgegenstehende Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber dem Gleichbehandlungsinteresse überwiegen. In solchen Fällen besteht nach dem Gesagten keine Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Beschwerdeführenden können daher aus allfälligen unrechtmässigen Einfriedungen bei Vergleichsobjekten keinen Anspruch auf Beibehaltung der gesamten Mauer ableiten. 6. Ergebnis und Kosten