Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass die Voraussetzungen einer Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind. Zwar ist auf den in den Vorakten enthaltenen Fotos ersichtlich, dass auch andere Einfriedungen im Quartier die lichte Breite und eventuell auch die Höhe von 0,60 m an unübersichtlichen Stellen nicht einhalten. Es könnte sich dabei aber um Fälle handeln, in denen die Besitzstandsgarantie greift. Zudem 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 19 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)