a) Die Beschwerdeführenden argumentieren, beim vorherigen Zustand mit Sträuchern und Bäumen sei die Sicht noch schlechter gewesen. Daraus können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Besitzstand (Art. 3 BauG) kann nur für bestehende Bauten oder Anlagen in Anspruch genommen werden. Neu erstellte Bauwerke müssen unabhängig vom vorherigen Zustand den anwendbaren Vorschriften entsprechen. RA Nr. 120/2019/58 Seite 10 von 13 b) Die Beschwerdeführenden führen zudem aus, im ganzen Quartier gebe es sichtbehindernde Büsche in Kurven. Es gebe auch neu Gebautes über 0,60 m.