Die im Entscheiddispositiv angesetzte Frist war jedoch nur 2 Monate lang (Entscheiddatum 14. August 2019, Wiederherstellungsfrist bis 15. Oktober 2019). Angesichts der von der streitigen Mauer ausgehenden Sicherheitsrisiken erscheint eine Frist von 2 Monaten angemessen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Festtage in die neu angesetzte Wiederherstellungsfrist fallen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, die Frist neu anzusetzen bis 15. Februar 2020. 5. Besitzstand; Gleichbehandlung im Unrecht