d) Die mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet. Die für die Wiederherstellung angesetzte Frist bis 15. Oktober 2019 ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Sie muss daher neu angesetzt werden. Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist eine Frist von rund 3 Monaten angemessen. Die im Entscheiddispositiv angesetzte Frist war jedoch nur 2 Monate lang (Entscheiddatum 14. August 2019, Wiederherstellungsfrist bis 15. Oktober 2019).