Zwar ist nachvollziehbar, dass es die Beschwerdeführenden als erheblichen persönlichen Nachteil empfinden, dass der getätigte Aufwand und die Kosten für die Erstellung der Mauer mit dem geforderten Rückbau teilweise nutzlos werden. Diese Interessen sind jedoch im Verhältnis zum mit der Anordnung verfolgten Ziel, an der fraglichen Strassenkreuzung Unfälle zu vermeiden, zu würdigen. Bei dieser Abwägung überwiegt das Interesse an der Verkehrssicherheit klar. Den Beschwerdeführenden ist daher der angeordnete Rückbau zuzumuten; der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt.