Massnahme ist zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich; eine mildere Massnahme, mit der das Ziel ebenso gut erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen vor allem geltend, dass die angeordneten Massnahmen eine unzumutbare Belastung für sie darstellten. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar ist nachvollziehbar, dass es die Beschwerdeführenden als erheblichen persönlichen Nachteil empfinden, dass der getätigte Aufwand und die Kosten für die Erstellung der Mauer mit dem geforderten Rückbau teilweise nutzlos werden.