c) Der angeordnete Rückbau der Mauer im Bereich der Sichtweiten bis auf die vorgeschriebene Höhe von 0,60 m über der Fahrbahn ist geeignet, um die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer bei der Kreuzung D.________strasse / E.________weg zu verbessern, und dient damit dem angestrebten Ziel der Verkehrssicherheit. Die angeordnete 15 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, S. 142 16 Pag. 10 17 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 150 RA Nr. 120/2019/58 Seite 9 von 13