Die Fotografien in der anonymen Anzeigeschrift in den Vorakten16 zeigen, dass die Gefährlichkeit der streitigen Mauer im Bereich der Einmündung des Blumenwegs in die D.________strasse augenfällig ist. Die Beschwerdeführenden hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Erstellung eines solchen Sichthindernisses bewilligungsfrei gestattet sei. Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt ein "berechtigtes" Vertrauen in die behördliche Auskunft voraus.17 Daran fehlt es hier. Der Anspruch auf Vertrauensschutz kann daher nicht greifen.