Baubeginn. Die Gemeinde führt weiter aus, gemäss ihren internen Abklärungen sei hinsichtlich der Baubewilligungsfreiheit für die fragliche Mauer jedenfalls keine konkrete Zusicherung gegeben worden. Da die Beschwerdeführenden für ihre Behauptung keinen Nachweis erbringen können, ist letztlich nicht klar, ob und welche Aussagen seitens der Gemeinde gemacht wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist.