Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine mündliche Auskunft, die ihnen die zuständige Mitarbeiterin der Bauverwaltung vorgängig zur Erstellung der Mauer erteilt habe. Die Gemeinde weist mit Stellungnahme vom 26. September 2019 darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde und in der Beschwerdebeilage unterschiedliche Angaben dazu machten, an welchem Datum diese Auskunft erteilt worden sei. Gemäss Beschwerdebeilage erfolgte die Auskunft im Februar 2017 und die Mauer wurde ab April 2017 erstellt. In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, die Auskunft sei am 27. Oktober 2019 erteilt worden, also nach dem in der Beschwerdebeilage genannten