Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie die Mauer im Vertrauen auf eine behördliche Auskunft erstellt haben. Zudem rügen sie sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. b) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV14) haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.15 12 Vgl. VSS-Norm 40 273a Ziff. 3 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1