Ein allfälliger Verkehrsspiegel auf der anderen Strassenseite würde daran nichts ändern. Ohnehin fehlt die Zustimmung des Grundeigentümers, auf dessen Parzelle der Spiegel eingezeichnet ist. e) Die von der angefochtenen Wiederherstellungsanordnung betroffenen Mauerteile sind demnach nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat für diese zu Recht keine Bewilligung erteilt. Diese Mauerteile sind widerrechtlich und müssen zurückgebaut werden, sofern die weiteren Voraussetzungen einer Wiederherstellungsanordnung nach Art. 46 Abs. 2 BauG erfüllt sind. 4. Vertrauensschutz, Verhältnismässigkeit