Ausnahmen von der lichten Breite können nicht erteilt werden.11 Auch hinsichtlich der Höhe ist vorliegend keine Ausnahme möglich. Nach Art. 26 BauG setzt die Gewährung einer Ausnahme von einzelnen Bauvorschriften u.a. voraus, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Vorliegend sprechen aber gewichtige Interessen der Verkehrssicherheit gegen die Gewährung einer Ausnahme. Die im angefochtenen 8 Vgl. Orthofoto des Grundstücksinformationssystems Grudis 9 Vgl. VGE 2015/306 vom 15. Juni 2016 E. 2.3.3 10 Vgl. VSS-Norm 40 273a Ziff. 15