Die Mauer der Beschwerdeführenden ist 1,20 m hoch. Sie überragt demnach im Bereich der von der Gemeinde im Situationsplan eingezeichneten Sichtweiten (7 m entlang dem E.________weg sowie 4,50 m entlang der D.________strasse) die zulässige Höhe von 0,60 m. d) Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD sind Einfriedungen bis 1,20 m bewilligungsfrei. Dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der Vorschriften, insbesondere der Strassenabstandsvorschriften (Art. 1b Abs. 2 BauG). Die streitige Mauer hält den vorgeschriebenen Strassenabstand (lichte Breite) nicht ein und überragt im Bereich der Kreuzung D.________strasse / E.________weg die zulässige Höhe.