c) An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, selbst wenn sie den erforderlichen Abstand einhalten, die Fahrbahn um höchstens 0,60 m überragen (Art. 56 Abs. 3 SV). Unübersichtlich sind insbesondere Kurven9, namentlich auch an Kreuzungen (Verkehrsknoten). Für die Bestimmung der erforderlichen Sichtweiten können die VSS- Norm 40 273a "Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene" und die Empfehlung "Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) herangezogen werden.