Einfriedungen mit einem Strassenabstand von weniger als 0,50 m nicht bewilligungsfähig. Gemessen wird ab Fahrbahnrand, unabhängig von der Parzellengrenze.7 Die Mauer der Beschwerdeführenden ist unbestrittenermassen nur 0,20 m von der Strasse zurückversetzt. Unerheblich ist die Lage des alten Marksteins. Die Parzelle hat heute eine abgerundete Form und grenzt auch im Bereich der Kreuzung direkt an die Strasse. Für die Bemessung des Abstands bzw. der lichten Breite ist der Fahrbahnrand massgebend, der 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 5 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)