b) D.________strasse und E.________weg sind öffentliche Strassen, die dem Strassengesetz (SG4) unterstehen. Dieses schreibt vor, dass im sogenannten Bauverbotsstreifen entlang öffentlicher Strassen keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen (Art. 80 SG). Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m dürfen in einem Abstand von mindestens 0,50 m ab Fahrbahnrand erstellt werden (Art. 56 Abs. 1 SV5). Dieser Abstand entspricht der sogenannten lichten Breite nach Art. 83 Abs. 3 SG, die in jedem Fall freizuhalten ist. Die lichte Breite muss auch bei allfälligen vom kantonalen Recht abweichenden Gemeindevorschriften (Art. 59 BauV) eingehalten werden.6 Demnach sind