Die Wiederherstellung kann demnach angeordnet werden, soweit sich die Mauer im nachträglichen Baubewilligungsverfahren als nicht bewilligungsfähig erweist und somit formell und materiell widerrechtlich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Gemeinde den von der Wiederherstellungsanordnung betroffenen Teil der Mauer zu Recht als nicht bewilligungsfähig erachtet hat.