Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Bei Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben und es ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG). Soweit dies der Fall ist, fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin. Für nicht bewilligungsfähige Teile des Bauvorhabens ist erneut über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG).