b) Die Beschwerde wendet sich sinngemäss gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids, wonach die Betonmauer im definierten und auf dem Situationsplan dargestellten Bereich auf eine Höhe von 0,60 m zurückgebaut werden muss und dieser Sichtraum von Bauten und Bepflanzungen dauernd freizuhalten ist. Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids beschränkt sich auf diese Anordnungen. Ob die Teilbaubewilligung für die restlichen Teile der Mauer zu Recht erteilt wurde, ist nicht zu beurteilen. 3. Widerrechtlichkeit