auch baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde gegen den Bauentscheid befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert, da ihr Baugesuch teilweise abgewiesen wurde und sie zum teilweisen Rückbau der Mauer verpflichtet wurden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.