5. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 30. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsanordnung. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich vor Baubeginn bei der Gemeinde informiert und dort die Auskunft erhalten, dass die Mauer bei einer Rückversetzung von 0,20 m von der Strasse bis 1,20 m hoch gebaut werden dürfe, und dass es hierfür keiner Baubewilligung bedürfe. Die baupolizeiliche Intervention der Gemeinde habe sie daher überrascht.