4. Mit Bauentscheid und Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2019 ordnete die Gemeinde an, dass die Betonmauer im Bereich der Kreuzung D.________strasse / E.________weg auf eine maximale Höhe von 0,60 m zurückgebaut werden müsse, und zwar auf einer Länge vom 7 m entlang dem E.________weg und einer Länge von 4,50 m entlang der D.________strasse gemäss Darstellung in einem dem Entscheid beiliegenden Situationsplan. Der entsprechende Sichtraum sei von Bauten und Bepflanzungen dauernd freizuhalten. Die übrigen bereits erstellten Mauerteile wurden bewilligt. RA Nr. 120/2019/58 Seite 3 von 13