Die Gemeinde ordnete die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten an. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, den rechtmässigen Zustand bis zum 30. März 2019 wieder herzustellen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. Sie wies darauf hin, dass die Nichteinhaltung der RA Nr. 120/2019/58 Seite 2 von 13