1. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 an die Beschwerdeführenden hielt die Gemeinde Laupen fest, bei einer Besichtigung vor Ort habe sie festgestellt, dass entlang der Parzelle Laupen Grundbuchblatt Nr. C.________, angrenzend an die Gemeindestrassen (D.________strasse und E.________weg), eine massive Sichtbetonmauer erstellt worden sei. Diese halte die Vorschriften der Strassengesetzgebung betreffend die Sichtraumprofile nicht ein. Die Gemeinde ordnete die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten an.