ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 120/2019/58 Bern, 27. November 2019 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 und Baupolizeibehörde der Gemeinde Laupen, Gemeindeverwaltung, Neuengasse 4, 3177 Laupen BE betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Laupen vom 14. August 2019 (Baugesuch Nr. 13/2019; Umgebungsmauer) I. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 an die Beschwerdeführenden hielt die Gemeinde Laupen fest, bei einer Besichtigung vor Ort habe sie festgestellt, dass entlang der Parzelle Laupen Grundbuchblatt Nr. C.________, angrenzend an die Gemeindestrassen (D.________strasse und E.________weg), eine massive Sichtbetonmauer erstellt worden sei. Diese halte die Vorschriften der Strassengesetzgebung betreffend die Sichtraumprofile nicht ein. Die Gemeinde ordnete die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten an. Sie forderte die Beschwerdeführenden auf, den rechtmässigen Zustand bis zum 30. März 2019 wieder herzustellen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Ersatzvornahme an. Sie wies darauf hin, dass die Nichteinhaltung der RA Nr. 120/2019/58 Seite 2 von 13 Sichtraumprofile, insbesondere im Kreuzungsbereich D.________strasse / E.________weg, ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstelle. Mindestens in diesem Abschnitt sei die Baute nicht bewilligungsfähig. 2. Mit Schreiben vom 2. April 2019 wandte sich die Gemeinde erneut mit einem Schreiben an die Beschwerdeführenden. Sie erstreckte die Frist für die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Mauer bis zum 30. April 2019. Zudem hielt sie fest, dass gemäss Anzeigen von Nachbarn sowie einem Augenschein des Bauverwalters der Gemeinde hinter der Mauer, innerhalb des Sichtraumperimeters, zusätzlich eine Grünhecke gepflanzt worden sei. Dies verstosse gegen die verfügte Baueinstellung und stelle ein zusätzliches Sicherheitsrisiko dar. Die Hecke sei im Bereich des Sichtraums bis spätestens am 15. April 2019 zu entfernen. Die Gemeinde drohte erneut die Ersatzvorname an und behielt sich die Einreichung einer Strafanzeige nach Art. 50 BauG vor. 3. Am 15. April 2019 (Eingang bei der Gemeinde am 23. April 2019) reichten die Beschwerdeführenden ein nachträgliches Baugesuch ein für eine um 0,20 m von der Strasse rückversetzte, 1,20 m hohe Mauer entlang D.________strasse und E.________weg auf Parzelle Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2a. Auf dem Situationsplan vom 5. April 2019 ist auf der gegenüberliegenden Parzelle Nr. F.________ ein Spiegel eingezeichnet. Die Beschwerdeführenden reichten eine Liste mit Unterschriften zustimmender Nachbarn mit dem Vermerk "Umgebungsmauer entlang D.________strasse / E.________weg; in Kurve ohne Sträucher" ein. Auf diesem fehlte die Unterschrift des Eigentümers der Parzelle Nr. F.________. 4. Mit Bauentscheid und Wiederherstellungsverfügung vom 14. August 2019 ordnete die Gemeinde an, dass die Betonmauer im Bereich der Kreuzung D.________strasse / E.________weg auf eine maximale Höhe von 0,60 m zurückgebaut werden müsse, und zwar auf einer Länge vom 7 m entlang dem E.________weg und einer Länge von 4,50 m entlang der D.________strasse gemäss Darstellung in einem dem Entscheid beiliegenden Situationsplan. Der entsprechende Sichtraum sei von Bauten und Bepflanzungen dauernd freizuhalten. Die übrigen bereits erstellten Mauerteile wurden bewilligt. RA Nr. 120/2019/58 Seite 3 von 13 5. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 30. August 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen sinngemäss die Aufhebung der Wiederherstellungsanordnung. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, sie hätten sich vor Baubeginn bei der Gemeinde informiert und dort die Auskunft erhalten, dass die Mauer bei einer Rückversetzung von 0,20 m von der Strasse bis 1,20 m hoch gebaut werden dürfe, und dass es hierfür keiner Baubewilligung bedürfe. Die baupolizeiliche Intervention der Gemeinde habe sie daher überrascht. Vom Markstein an der Kurve (gemeint wohl am Eck D.________strasse / E.________weg) sei die Mauer 2,10 m entfernt. Die Begrünung hinter der Mauer sei entfernt worden. Beim E.________weg handle es sich um eine Sackgasse mit nur 5 Anwohnern, die alle ihr Einverständnis zum Bauvorhaben gegeben hätten. Auf der D.________strasse gelte Tempo 30. Andernorts im Quartier gebe es hohe Büsche oder Bauten in Kurven. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden zudem geltend, die angeordnete Wiederherstellung sei unverhältnismässig. Sie ersuchen darum, bei einem allfälligen Augenschein eingeladen zu werden. 6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde hält mit Stellungnahme vom 26. September 2019 am angefochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG können 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2019/58 Seite 4 von 13 auch baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde gegen den Bauentscheid befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert, da ihr Baugesuch teilweise abgewiesen wurde und sie zum teilweisen Rückbau der Mauer verpflichtet wurden. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gelten somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip.3 b) Die Beschwerde wendet sich sinngemäss gegen die Anordnungen gemäss Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids, wonach die Betonmauer im definierten und auf dem Situationsplan dargestellten Bereich auf eine Höhe von 0,60 m zurückgebaut werden muss und dieser Sichtraum von Bauten und Bepflanzungen dauernd freizuhalten ist. Die Überprüfung des angefochtenen Entscheids beschränkt sich auf diese Anordnungen. Ob die Teilbaubewilligung für die restlichen Teile der Mauer zu Recht erteilt wurde, ist nicht zu beurteilen. 3. Widerrechtlichkeit a) Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens 3 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 72 N. 6 bis 8 RA Nr. 120/2019/58 Seite 5 von 13 Vorschriften missachtet, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Bei Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs wird die Wiederherstellungsverfügung aufgeschoben und es ist zu prüfen, ob das Bauvorhaben wenigstens teilweise bewilligt werden kann (Art. 46 Abs. 2 Bst. b und c BauG). Soweit dies der Fall ist, fällt die Wiederherstellungsverfügung im entsprechenden Umfang dahin. Für nicht bewilligungsfähige Teile des Bauvorhabens ist erneut über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu entscheiden (Art. 46 Abs. 2 Bst. d und e BauG). Die Wiederherstellung kann demnach angeordnet werden, soweit sich die Mauer im nachträglichen Baubewilligungsverfahren als nicht bewilligungsfähig erweist und somit formell und materiell widerrechtlich ist. Es ist daher zu prüfen, ob die Gemeinde den von der Wiederherstellungsanordnung betroffenen Teil der Mauer zu Recht als nicht bewilligungsfähig erachtet hat. b) D.________strasse und E.________weg sind öffentliche Strassen, die dem Strassengesetz (SG4) unterstehen. Dieses schreibt vor, dass im sogenannten Bauverbotsstreifen entlang öffentlicher Strassen keine Bauten und Anlagen erstellt werden dürfen (Art. 80 SG). Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m dürfen in einem Abstand von mindestens 0,50 m ab Fahrbahnrand erstellt werden (Art. 56 Abs. 1 SV5). Dieser Abstand entspricht der sogenannten lichten Breite nach Art. 83 Abs. 3 SG, die in jedem Fall freizuhalten ist. Die lichte Breite muss auch bei allfälligen vom kantonalen Recht abweichenden Gemeindevorschriften (Art. 59 BauV) eingehalten werden.6 Demnach sind Einfriedungen mit einem Strassenabstand von weniger als 0,50 m nicht bewilligungsfähig. Gemessen wird ab Fahrbahnrand, unabhängig von der Parzellengrenze.7 Die Mauer der Beschwerdeführenden ist unbestrittenermassen nur 0,20 m von der Strasse zurückversetzt. Unerheblich ist die Lage des alten Marksteins. Die Parzelle hat heute eine abgerundete Form und grenzt auch im Bereich der Kreuzung direkt an die Strasse. Für die Bemessung des Abstands bzw. der lichten Breite ist der Fahrbahnrand massgebend, der 4 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 5 Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 12 N. 19 7 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 16 RA Nr. 120/2019/58 Seite 6 von 13 vorliegend mit der Parzellengrenze übereinstimmt.8 Die Mauer hält also den erforderlichen Abstand von 0,50 m ab Fahrbahnrand nicht ein. c) An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen, selbst wenn sie den erforderlichen Abstand einhalten, die Fahrbahn um höchstens 0,60 m überragen (Art. 56 Abs. 3 SV). Unübersichtlich sind insbesondere Kurven9, namentlich auch an Kreuzungen (Verkehrsknoten). Für die Bestimmung der erforderlichen Sichtweiten können die VSS- Norm 40 273a "Knoten; Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene" und die Empfehlung "Sicht an Verzweigungen und Grundstückszufahrten" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) herangezogen werden. Die Gemeinde hat die erforderlichen Sichtweiten im Situationsplan, der dem angefochtenen Entscheid beiliegt und auf den die streitigen Anordnungen Bezug nehmen, eingezeichnet. Diese dargestellten Sichtweiten sind bei einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h korrekt.10 Im Bereich dieser Sichtweiten beträgt die zulässige Höhe für Einfriedungen 0,60 m. Die Mauer der Beschwerdeführenden ist 1,20 m hoch. Sie überragt demnach im Bereich der von der Gemeinde im Situationsplan eingezeichneten Sichtweiten (7 m entlang dem E.________weg sowie 4,50 m entlang der D.________strasse) die zulässige Höhe von 0,60 m. d) Nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD sind Einfriedungen bis 1,20 m bewilligungsfrei. Dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der Vorschriften, insbesondere der Strassenabstandsvorschriften (Art. 1b Abs. 2 BauG). Die streitige Mauer hält den vorgeschriebenen Strassenabstand (lichte Breite) nicht ein und überragt im Bereich der Kreuzung D.________strasse / E.________weg die zulässige Höhe. Ausnahmen von der lichten Breite können nicht erteilt werden.11 Auch hinsichtlich der Höhe ist vorliegend keine Ausnahme möglich. Nach Art. 26 BauG setzt die Gewährung einer Ausnahme von einzelnen Bauvorschriften u.a. voraus, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Vorliegend sprechen aber gewichtige Interessen der Verkehrssicherheit gegen die Gewährung einer Ausnahme. Die im angefochtenen 8 Vgl. Orthofoto des Grundstücksinformationssystems Grudis 9 Vgl. VGE 2015/306 vom 15. Juni 2016 E. 2.3.3 10 Vgl. VSS-Norm 40 273a Ziff. 15 11 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 12 N. 19 RA Nr. 120/2019/58 Seite 7 von 13 Entscheid gestützt auf die erwähnte VSS-Norm und die Empfehlung der bfu festgelegten Sichtweiten sind für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich.12 Es besteht ein allgemeines öffentliches Interesse an der Vermeidung von Verkehrsunfällen. Daher ist nicht erheblich, ob nur wenige Anstösser in den E.________weg abzweigen bzw. aus diesem auf die D.________strasse ausfahren und ob diese ihr Einverständnis zum Bauvorhaben gegeben haben. Ein allfälliger Verkehrsspiegel auf der anderen Strassenseite würde daran nichts ändern. Ohnehin fehlt die Zustimmung des Grundeigentümers, auf dessen Parzelle der Spiegel eingezeichnet ist. e) Die von der angefochtenen Wiederherstellungsanordnung betroffenen Mauerteile sind demnach nicht bewilligungsfähig. Die Gemeinde hat für diese zu Recht keine Bewilligung erteilt. Diese Mauerteile sind widerrechtlich und müssen zurückgebaut werden, sofern die weiteren Voraussetzungen einer Wiederherstellungsanordnung nach Art. 46 Abs. 2 BauG erfüllt sind. 4. Vertrauensschutz, Verhältnismässigkeit a) Eine Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen. Eine Wiederherstellungsmassnahme ist verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen, nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist und die Belastung für die pflichtige Person in einem vernünftigen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.13 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie die Mauer im Vertrauen auf eine behördliche Auskunft erstellt haben. Zudem rügen sie sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. b) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV14) haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden.15 12 Vgl. VSS-Norm 40 273a Ziff. 3 13 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 120/2019/58 Seite 8 von 13 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf eine mündliche Auskunft, die ihnen die zuständige Mitarbeiterin der Bauverwaltung vorgängig zur Erstellung der Mauer erteilt habe. Die Gemeinde weist mit Stellungnahme vom 26. September 2019 darauf hin, dass die Beschwerdeführenden in der Beschwerde und in der Beschwerdebeilage unterschiedliche Angaben dazu machten, an welchem Datum diese Auskunft erteilt worden sei. Gemäss Beschwerdebeilage erfolgte die Auskunft im Februar 2017 und die Mauer wurde ab April 2017 erstellt. In der Beschwerde wird hingegen ausgeführt, die Auskunft sei am 27. Oktober 2019 erteilt worden, also nach dem in der Beschwerdebeilage genannten Baubeginn. Die Gemeinde führt weiter aus, gemäss ihren internen Abklärungen sei hinsichtlich der Baubewilligungsfreiheit für die fragliche Mauer jedenfalls keine konkrete Zusicherung gegeben worden. Da die Beschwerdeführenden für ihre Behauptung keinen Nachweis erbringen können, ist letztlich nicht klar, ob und welche Aussagen seitens der Gemeinde gemacht wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem Missverständnis gekommen ist. Bei gehöriger Sorgfalt hätte den Beschwerdeführenden auffallen müssen, dass an einer allfälligen Auskunft, wonach die streitige Mauer bewilligungsfrei erstellt werden dürfe, Zweifel angebracht wären. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass fehlende Sichtweiten an Kreuzungen zu gefährlichen Situationen führen können, weil von anderer Seite herannahende Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig erkannt werden. Die Fotografien in der anonymen Anzeigeschrift in den Vorakten16 zeigen, dass die Gefährlichkeit der streitigen Mauer im Bereich der Einmündung des Blumenwegs in die D.________strasse augenfällig ist. Die Beschwerdeführenden hätten nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Erstellung eines solchen Sichthindernisses bewilligungsfrei gestattet sei. Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt ein "berechtigtes" Vertrauen in die behördliche Auskunft voraus.17 Daran fehlt es hier. Der Anspruch auf Vertrauensschutz kann daher nicht greifen. c) Der angeordnete Rückbau der Mauer im Bereich der Sichtweiten bis auf die vorgeschriebene Höhe von 0,60 m über der Fahrbahn ist geeignet, um die Sicht auf andere Verkehrsteilnehmer bei der Kreuzung D.________strasse / E.________weg zu verbessern, und dient damit dem angestrebten Ziel der Verkehrssicherheit. Die angeordnete 15 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, S. 142 16 Pag. 10 17 Vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 150 RA Nr. 120/2019/58 Seite 9 von 13 Massnahme ist zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich; eine mildere Massnahme, mit der das Ziel ebenso gut erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machen vor allem geltend, dass die angeordneten Massnahmen eine unzumutbare Belastung für sie darstellten. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar ist nachvollziehbar, dass es die Beschwerdeführenden als erheblichen persönlichen Nachteil empfinden, dass der getätigte Aufwand und die Kosten für die Erstellung der Mauer mit dem geforderten Rückbau teilweise nutzlos werden. Diese Interessen sind jedoch im Verhältnis zum mit der Anordnung verfolgten Ziel, an der fraglichen Strassenkreuzung Unfälle zu vermeiden, zu würdigen. Bei dieser Abwägung überwiegt das Interesse an der Verkehrssicherheit klar. Den Beschwerdeführenden ist daher der angeordnete Rückbau zuzumuten; der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist gewahrt. d) Die mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen sind demnach nicht zu beanstanden. Die dagegen vorgebrachten Rügen erweisen sich als unbegründet. Die für die Wiederherstellung angesetzte Frist bis 15. Oktober 2019 ist im Verlauf des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Sie muss daher neu angesetzt werden. Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ist eine Frist von rund 3 Monaten angemessen. Die im Entscheiddispositiv angesetzte Frist war jedoch nur 2 Monate lang (Entscheiddatum 14. August 2019, Wiederherstellungsfrist bis 15. Oktober 2019). Angesichts der von der streitigen Mauer ausgehenden Sicherheitsrisiken erscheint eine Frist von 2 Monaten angemessen. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass die Festtage in die neu angesetzte Wiederherstellungsfrist fallen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, die Frist neu anzusetzen bis 15. Februar 2020. 5. Besitzstand; Gleichbehandlung im Unrecht a) Die Beschwerdeführenden argumentieren, beim vorherigen Zustand mit Sträuchern und Bäumen sei die Sicht noch schlechter gewesen. Daraus können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Besitzstand (Art. 3 BauG) kann nur für bestehende Bauten oder Anlagen in Anspruch genommen werden. Neu erstellte Bauwerke müssen unabhängig vom vorherigen Zustand den anwendbaren Vorschriften entsprechen. RA Nr. 120/2019/58 Seite 10 von 13 b) Die Beschwerdeführenden führen zudem aus, im ganzen Quartier gebe es sichtbehindernde Büsche in Kurven. Es gebe auch neu Gebautes über 0,60 m. Der in Art. 8 Abs. 1 BV18 und Art. 10 Abs. 1 KV19 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.20 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht aber der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgerinnen und Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitsgebots ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt. Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den relevanten Sachverhaltselementen übereinstimmen und dass dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch künftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine entgegenstehenden überwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen.21 Wird eine ständige Praxis zum ersten Mal einer gerichtlichen Prüfung unterzogen, ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre rechtswidrige Praxis anpasst.22 Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass die Voraussetzungen einer Gleichbehandlung im Unrecht erfüllt sind. Zwar ist auf den in den Vorakten enthaltenen Fotos ersichtlich, dass auch andere Einfriedungen im Quartier die lichte Breite und eventuell auch die Höhe von 0,60 m an unübersichtlichen Stellen nicht einhalten. Es könnte sich dabei aber um Fälle handeln, in denen die Besitzstandsgarantie greift. Zudem 18 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 19 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 20 Statt vieler BGE 136 I 345 E. 5 mit Hinweisen; VGE 2016/242 vom 8. Juni 2017 E. 5.3; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 23 N. 11 f. 21 BGE 139 II 49 E. 7.1 (Pra 102/2013 Nr. 33), 136 I 65 E. 5.6; BVR 2013 S. 85 E. 8.1, 2012 S. 74 E. 4.8.1 je mit Hinweisen; VGE 2017/199 vom 13. August 2018 E. 5.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 23 N. 11-13 und 18-20; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, N. 599 ff.; Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in ZBl 2011, S. 57 ff., 65 ff. 22 BGer 1C_414/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2, 1C_43/2015 vom 6. November 2015 E. 6 RA Nr. 120/2019/58 Seite 11 von 13 sind die aktenkundigen Vergleichsobjekte nicht massiv in Beton gestaltet. Die Vergleichbarkeit der relevanten Sachverhalte ist daher zweifelhaft. Eine ständige gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde ist nicht nachgewiesen. Ohnehin würde das entgegenstehende Interesse an der Verkehrssicherheit gegenüber dem Gleichbehandlungsinteresse überwiegen. In solchen Fällen besteht nach dem Gesagten keine Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Die Beschwerdeführenden können daher aus allfälligen unrechtmässigen Einfriedungen bei Vergleichsobjekten keinen Anspruch auf Beibehaltung der gesamten Mauer ableiten. 6. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann im Interesse der Prozessökonomie verzichtet werden, da der entscheidrelevante Sachverhalt aus den Akten ersichtlich ist. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV23). c) Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Entscheid der Gemeinde Laupen vom 14. August 2019 wird abgesehen von der Wiederherstellungsfrist in Dispositivziffer 1 bestätigt. Diese Frist wird neu angesetzt auf 15. Februar 2020. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten 23 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2019/58 Seite 12 von 13 Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 120/2019/58 Seite 13 von 13 IV. Eröffnung - B.________ und A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Laupen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.