1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der vom Beschwerdeführer geschuldete Betrag gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wird auf Fr. 24'663.40 und der Totalbetrag gemäss Ziffer 3 (inklusive der Gebühr von Fr. 32.30 der angefochtenen Verfügung) auf Fr. 24'695.70 reduziert. Im Übrigen wird die Kostenverfügung der Gemeinde Heimiswil vom 16. Juli 2019 bestätigt. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.