Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.– als angemessen. Da der Beschwerdeführer auf seinem Tätigkeitsnachweis auch diverse Positionen vor der Beschwerdeerhebung aufführt, werden auch die geltend gemachten Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 327.60 auf Fr. 300.– gekürzt. Die Mehrwertsteuer beträgt damit Fr. 346.50 und die Parteikosten total Fr. 4'846.50. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer einen Drittel seiner Parteikosten, also Fr. 1'615.50, zu ersetzen. III. Entscheid