Der Beschwerdeführer verfasste nebst der kurzen Beschwerde zwei Stellungnahmen, nachdem die Gemeinde auf Aufforderung des Rechtsamtes hin Präzisierungen zum geltend gemachten Aufwand vorgenommen hatte. Damit ist der gebotene Zeitaufwand als durchschnittlich zu werten. Angesichts der Höhe der in Rechnung gestellten Beträge und der umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'200.– als angemessen.