c) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer zudem einen Drittel seiner Parteikosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer macht einen Zeitaufwand von 19 Stunden à Fr. 280.– (total Fr. 5'320.–) sowie Auslagen von Fr. 327.60 und Mehrwertsteuer geltend. Das geforderte Honorar beträgt total Fr. 6'082.45. Der beigelegte Tätigkeitsnachweis unter dem Stichwort "SchKG" enthält diverse Positionen vor der Beschwerdeerhebung vom 16. August 2019. 30 Beilagen 20 f. der Gemeinde 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)