b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 900.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Der Beschwerdeführer ist mit einem Teil seiner Rügen durchgedrungen. Sein Antrag auf Festsetzung der Gebühr auf Fr. 12'026.80 liegt jedoch deutlich zu tief. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er hat damit Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 600.– zu tragen. Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– trägt der Kanton.