Entgegen der Abrechnung der Gemeinde sind davon nicht Fr. 2'400.– für die Verfahrenskosten der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 abzuziehen, da auch der entsprechende Aufwand bereits in den Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 abgegolten wurde. Der Betrag, welcher der Beschwerdeführer der Gemeinde für die Räumungsarbeiten zu bezahlen hat, beträgt damit Fr. 24'663.40 plus die Kosten der Verfügung von Fr. 32.30 gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung. Der Betrag gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist daher auf Fr. 24'663.40 und der Totalbetrag inklusive der Gebühr von Fr. 32.30 gemäss