a) Der Beschwerdeführer bemängelte in seiner Beschwerde, die Gemeinde habe es versäumt, die gemäss Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 notwendigen zwei Offerten von Entsorgungsfirmen einzuholen. Stattdessen habe sie sogleich die F.________ AG beauftragt, was es bei der Beurteilung der Kostenverfügung zu berücksichtigen gelte. b) Die Gemeinde liess vorliegend zwei Offerten einholen.30 Das Rechtsamt stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 eine Kopie dieser Offerten der F.________ AG und einer weiteren Entsorgungsfirma zu. Der Beschwerdeführer machte daraufhin weder geltend, noch ist ersichtlich, dass die F.________ AG zu Unrecht beauftragt worden wäre.