Die Gemeinde präzisiert hier nicht hinreichend, wofür dieser Aufwand von zehn Stunden angefallen ist. Es kann daher auch nicht gesagt werden, ob bzw. inwieweit ein Zusammenhang mit dem Ersatzvornahmeverfahren besteht oder ob das Baugesuchs- oder Voranfrageverfahren betroffen sind (vgl. Erwägung 4e). Aufwand für das Ersatzvornahmeverfahren kann zudem nicht vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014 entstanden sein. Der geltend gemachte Aufwand ist damit nicht genügend präzisiert und belegt. Die hier verlangten zehn Stunden können daher nicht in Rechnung gestellt werden.