Im Schreiben vom 5. Juli 2017 beantwortete die Gemeinde Fragen des Beschwerdeführers zu den entsorgten Gegenständen und einzelnen Positionen (Pauschalbetrag von Fr. 10'000.– und Betrag für Grünabfuhr) der Rechnung für die Räumungsarbeiten.29 Damit lieferte sie insbesondere eine Erklärung für die kurz darauf mit der angefochtenen Verfügung in Rechnung gestellten Positionen und nahm deren Begründung vorweg. Die geltend gemachten eineinhalb Stunden sind daher nicht zu entschädigen.