o) Für die Erstellung der Rechnung für die Räumungsarbeiten stellt die Gemeinde eine halbe Stunde in Rechnung. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Position, da der Zusammenhang mit der Räumung und die entsprechenden Belege fehlten. Die Gemeinde kann ihren Aufwand im Zusammenhang mit der Wiederherstellung in Rechnung stellen (Art. 38 Gebührenreglement). Für die Rechnungsstellung an sich, kann sie hingegen keine zusätzliche (Aufwand-)gebühr verlangen. Einzig für Mahnungen und Verfügungen sieht das Gebührenreglement Beträge von Fr. 10.– bzw. 30.– vor.