Die erneute Kontrolle Ende Januar 2016 war damit grundsätzlich gerechtfertigt, wie bereits oben ausgeführt, muss der Beschwerdeführer jedoch nur die Anwesenheit von zwei Gemeindevertretern entschädigen (vgl. Erwägung 7d). Damit können an dieser Stelle nur zwei Stunden verrechnet werden. g) Die Gemeinde macht für die Erstellung des Briefs vom 11. April 2016 für die Ankündigung der Ersatzvornahme einen Aufwand von drei Stunden geltend. Der Beschwerdeführer kann sich nicht erklären, dass die Gemeindeschreiberin dafür drei Stunden benötigt haben sollte. Die Gemeinde habe auch keine Belege ins Recht gelegt.