Der Verfügung der Gemeinde vom 11. April 2016 kann entnommen werden, dass die Gemeinde anlässlich der Begehung vom 25. Januar 2016 feststellte, dass die gemäss Wiederherstellungsverfügung geforderten Massnahmen bis dato im Wesentlichen nicht erfüllt worden seien.21 Folglich ist belegt, dass am 25. Januar 2016 drei Gemeindevertreter eine Besichtigung vor Ort vornahmen und es insbesondere darum ging, die Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen zu prüfen. Die erneute Kontrolle Ende Januar 2016 war damit grundsätzlich gerechtfertigt, wie bereits oben ausgeführt, muss der Beschwerdeführer jedoch nur die Anwesenheit von zwei Gemeindevertretern entschädigen (vgl. Erwägung 7d).