8/15 BVD 120/2019/57 f) Für die Begehung vor Ort vom 25. Januar 2016 weist die Gemeinde für die Anwesenheit von drei Personen für je eine Stunde einen Aufwand von drei Stunden aus. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es für dieses Begehung einen Grund gegeben habe.