Die Gemeinde präzisiert hier nicht hinreichend, wofür dieser Aufwand von 10 Stunden angefallen ist. Zudem ist sie nicht berechtigt, Aufwand für "diverse Baugesuche" im vorliegenden Verfahren in Rechnung zu stellen: Die in Baugesuchs- oder Voranfrageverfahren entstandenen Kosten sind in diesen Verfahren abzurechnen (vgl. dazu auch Erwägung 4e). Die geltend gemachten 10 Stunden können daher an dieser Stelle nicht in Rechnung gestellt werden. 17 Beilage 6 der Gemeinde 18 Vgl. insb. Beilage 1 der Gemeinde (Protokoll der Besprechung vom 18. Juli 2013), S. 2 f., sowie Wiederherstellungsverfügung vom 1. Juli 2014, S. 2