Es ist für die Gemeinde zweifellos schwierig, solche Betriebskontrollen durchzuführen. Gerade auch angesichts der langen Vorgeschichte und den von der Gemeinde dokumentierten Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber Behördenmitgliedern18 ist es verständlich, dass die Gemeinde die Betriebskontrolle mit drei Personen durchführte. Dem Beschwerdeführer kann dieser Aufwand jedoch nicht weiterverrechnet werden, da zur Feststellung des Sachverhaltes die Anwesenheit von drei Gemeindevertretern nicht notwendig war. Nebst dem Protokollführer hätte dafür die Anwesenheit der Gemeindepräsidentin oder des für das Ressort zuständigen Gemeinderates gereicht.